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   BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17   

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https://dejure.org/2018,11559
BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17 (https://dejure.org/2018,11559)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2018 - V ZR 59/17 (https://dejure.org/2018,11559)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2018 - V ZR 59/17 (https://dejure.org/2018,11559)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neubestellung oder Wiederbestellung des Verwalters durch den Anteil an dem Verwalterhonorar

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde bei Anfechtung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49a; EGZPO § 26 Nr. 8
    Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neubestellung oder Wiederbestellung des Verwalters durch den Anteil an dem Verwalterhonorar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwer bei Wiederbestellung des Verwalters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wiederbestellung des Verwalters und die Rechtsmittelbeschwer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17
    a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 18, 20 und Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5).

    Das Verwalterhonorar ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (zu diesem Aspekt: Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 167/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers bei Ablehnung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17
    Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3).

    a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 18, 20 und Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5).

  • BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung

    Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17
    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Gegenstandswerts bei Klage auf Abberufung

    Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17
    Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu- oder - hier - Wiederbestellung des Verwalters maßgeblich (vgl. zur Bewertung des Interesses: Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4).
  • BGH, 25.03.2021 - V ZR 136/20

    Bemessung des Klägerinteresses an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters nach

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 und vom 15. März 2018 - V ZR 59/17, WuM 2018, 391 Rn. 4).

    Das Verwalterhonorar ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20 und Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4 und vom 15. März 2018 - V ZR 59/17, WuM 2018, 391 Rn. 6).

  • BGH, 10.03.2021 - V ZR 174/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtübersteigens des

    Streiten die Parteien - wie hier - um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZR 59/17, WuM 2018, 391 Rn. 6).
  • AG Hamburg-St. Georg, 29.04.2022 - 980a C 30/21

    (Teil-)Ausschluss der Verwaltung aus Versammlung?

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 GKG und folgt der Höhe des Honorars der Verwaltung, um deren Bestellung es bei dem angefochtenen Beschluss vom 13.09.2021 zu TOP 9 ging (vgl. dazu etwa nur BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZR 59/17, BeckRS 2018, 7875, Rn. 8).
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